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Verleihung der Goldenen Rebschere
Internationaler Preis des Silvaner Forums 2021

Satzung des Silvaner Forums

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Silvaner Forum, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Alzey.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Alzey eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein arbeitet an einer Profilierung des Silvaners. Er wirkt als Mittler zwischen Weinwirtschaft, Weinwissenschaft, Handel, Gastronomie, Medien und Verbrauchern.
Zweck des Vereins ist die kontinuierliche Information über den Silvaner sowie seine Positionierung als Weißwein mit hohem qualitativem Anspruch.

Der Verein will dazu beitragen, die Bedeutung des Silvaners herauszustellen und neue Freunde für diese Rebsorte zu gewinnen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird der Verein
1. durch gebiets- und institutionenübergreifende Vortragsveranstaltungen und Degustationen das Engagement für den Silvaner in der Weinwirtschaft fördern,
2. durch Informationen und Veranstaltungen das Bewusstsein von Handel, Gastronomie und Verbrauchern für Eigenart, Eigenschaften und Produktqualität des Silvaners stärken,
3. durch Öffentlichkeitsarbeit den Silvaner als traditionelle und zugleich moderne Rebsorte herausstellen,
4. durch den Dialog mit Wissenschaft und Forschung Grundlagenarbeit leisten,
5. die Forschung über die Historie des Silvaners forcieren.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Verein unterstützen wollen. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch die schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Dieser entscheidet über eine Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Aufnahmebestätigung des Vorstands wirksam.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss eines jeden Kalenderjahres durch schriftlichen Antrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Ein Mitglied kann nach Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
3. Die Mitglieder des Vereins sollen die Arbeit des Vereins durch Mitwirkung und Bereitstellung finanzieller Mittel unterstützen.

§ 4

Finanzierung

1. Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Es sind Mindestbeiträge
a) für natürliche Personen und Personenvereinigungen
b) für juristische Personen
festzusetzen.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Alle 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand in der Regel 4 Wochen, mindestens jedoch 14 Tage zuvor schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.
4. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Versammlung geändert werden.
Satzungsänderungen dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Für eine Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht, der insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht enthält.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Sie entscheidet über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands.
Sie wählt den Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren, der Gründungsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Sie prüfen die Kasse sowie die Rechnungsführung. Die Wiederwahl ist zweimalig zulässig.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Der Vorstand bestimmt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung. Er hat insbesondere
die Geschäftsführung zu überwachen,
das Arbeitsprogramm zu erstellen,
den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen,
den Haushaltsplan zu erstellen,
über Einstellung und Entlassung des Personals und des Geschäftsführers zu beschließen,
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 8

Geschäftsführung

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse des Vorstands um.

§ 9

Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Deutsche Weinbaumuseum in Oppenheim.

Alzey, 31. Juli 2008


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